Entpflichtung
Es kann in verschiedenen Fällen ratsam sein, bestehende Direktzusagen auf betriebliche Altersversorgung auszulagern und so die erteilende Gesellschaft zu entpflichten - z.B. in Nachfolgeprozessen oder wenn leitende Angestellte das Unternehmen verlassen.
Wir kennen die Probleme und begleiten Unternehmen seit über 20 Jahren bei der Entpflichtung.
Was ist eine Auslagerung?
Bei der Auslagerung von Pensionszusagen wird die erteilende Gesellschaft von ihrer Leistungspflicht entbunden. Dies geschieht dadurch, dass die Zusage auf eine Rentnergesellschaft oder einen Pensionsfonds übertragen wird. Hieraus ergibt sich die Konsequenz, dass auch die Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz aufgelöst wird.
Wann ist es als Gesellschafter-Geschäftsführer ratsam, die eigene Zusage auszulagern?
Pensionsrückstellungen sind in ihrer genauen Höhe unbekannte und zudem meist langjährige Verpflichtungen. Sie mindern daher regelmäßig den Verkaufspreis, den ein Unternehmen am Markt erzielen kann. Es ist daher zu empfehlen, bestehende Direktzusagen in der Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge auszulagern. Ebenso mindert die Pensionsrückstellung die Eigenkapitalquote der Gesellschaft, was auch bei der Kapitalbeschaffung nachteilig ist.
Für Versorgungsberechtigte, die ihr Unternehmen verlassen, ist eine Auslagerung überdies ratsam, da sie die Zusage gegen eventuelle Negativentwicklungen der Finanzlage der Gesellschaft in der Zukunft absichert. Die Auslagerung auf einen Pensionsfonds birgt darüber hinaus noch den Vorteil, dass das Versorgungskapital auch in der Auszahlungsphase weiter verzinst wird.
Sie verfügen über eine Zusage und denken über eine Auslagerung nach? Wir diskutieren gerne in einem kostenlosen Erstgespräch die Möglichkeiten.